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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 04.09.2008
- 33 C 1392/08 -
Reisepreisminderung bei nicht funktionierender Klimaanlage im Speisesaal
Darlegungs- und Beweislast liegt im Falle eines Reisemangels beim Urlauber - Anforderungen dürfen nicht überspannt werden
Gibt es im Hotel einen Reisemangel, so liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Urlauber. Er muss mit Hilfe von Fotos oder Zeugen seine Mängel nachvollziehbar untermauern können. Dabei darf vom Urlauber nicht zuviel verlangt werden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervorgeht.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Urlauber, der eine
Reisepreisminderung um 5 %
Das Gericht sprach dem Reisenden eine
Klimaanlage als zugesicherte Eigenschaft
Da der Reiseveranstalter eine funktionsfähige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2009
Quelle: ra-online (md)
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Dokument-Nr. 8336
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