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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28.07.2005
- S 18 KR 398/02 -
Telefonieren ist ein menschliches Grundbedürfnis
Krankenkasse muss Kosten für Schwerhörigentelefon übernehmen
Telefonieren ist ein allgemeines Grundbedürfnis im Bereich der Kommunikation. Deshalb muss die Krankenkasse ein Schwerhörigentelefon bezahlen. Faktisch sind nämlich heutzutage alle Haushalte mit einem Telefon versorgt. Daher muss Schwerhörigkeit mit einem entsprechenden Telefon ausgeglichen werden. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 28. Juli 2005 entschieden.
Die 51-jährige schwerbehinderte Klägerin leidet an beiden Ohren an einer hochgradigen Schwerhörigkeit. Ein normales Telefon kann sie nicht benutzen. Sie benötigt einen besonderen Apparat mit einem Verstärker. Dieses Gerät leitet den Schall über die Knochen des Kopfes. Es kostet 154 €. Die AOK weigerte sich, die Kosten zu tragen.
Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Die Klägerin muss nur einen Eigenanteil von 20 € tragen. Soviel würde ein vergleichbares normales Telefon kosten. Heutzutage verfügen 97 % aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetzanschluss. Telefonieren ist damit kein außergewöhnliches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss. Vielmehr telefoniert heute de facto jeder.
Jan Spitzer, Vorsitzender der 18. Kammer: "1984 hatte das Bundessozialgericht Telefonieren noch nicht als allgemeines Grundbedürfnis anerkannt. Damals gab es noch mehrere Millionen Haushalte ohne Telefon. Das ist heute anders. Deshalb ist die Krankenkasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr das Telefonieren zu ermöglichen."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2005
Quelle: Pressemitteilung vom 12.08.2005
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Dokument-Nr. 868
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