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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.2009
- 7 N 09.1377 -
Gewinnspielsatzung für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk teilweise unwirksam
Zuschauer vor wiederholter Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen, kann nicht über Gewinnspielsatzung geregelt werden
Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind zum Teil rechtswidrig. Mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien für sind somit unwirksam. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt.
Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht zu beanstanden
Nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgerichtshof kann sich die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH
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Dokument-Nr. 8687
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