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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2009
- L 10 KN 51/06 -
Keine Witwenrente, wenn die Umstände der Heirat für eine Versorgungsehe sprechen
Unkonkrete Heiratsabsichten vor einer Erkrankung nicht von Bedeutung, um Versorgungsehe zu widerlegen
Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. In diesem Fall wird keine Witwenrente gewährt. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Der langjährige Lebenspartner einer Klägerin war an
Vermutung einer Versorgungsehe kann nicht widerlegt werden
Das dagegen erhobene Gerichtsverfahren ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe abgewiesen, weil die gesetzliche Vermutung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 8695
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