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Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.10.2009
- 8 K 1745/07 E -
Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten verfassungsgemäß
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor
Die ab 2005 geltende Rentenbesteuerung und zwar auch die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten ist verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Das Finanzamt besteuerte diese in der Vergangenheit mit einem Ertragsanteil von 4 %, im Streitjahr 2005 hingegen - wie von der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG vorgesehen - mit einem Anteil von 50 %. Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5- fache gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Zudem - so die Klägerin - liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, da die
Gericht sieht weder verfassungsrechtliche Bedenken noch Verstoß gegen das Grundgesetz
Das Gericht folgte dem nicht. Der durch das Alterseinkünftegesetz geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG erfasse - dies bestätige die Gesetzesbegründung - alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, d.h. auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehle die gesetzliche Grundlage. Das Gericht sah weder verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 8850
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