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Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2009
- 20 O 189/08 - Heino-Tournee -
LG Köln: Versicherung muss nicht für Kosten der abgesagten Heino-Tournee aufkommen
Verschwiegene Vorerkrankungen schließen Versicherungsfall aus
Muss ein Sänger oder sonstiger Künstler eine Tournee aus gesundheitlichen Gründen absagen, kann eine Tournee-Ausfallversicherung, die für den Fall einer Absage wegen einer nach Abschluss des Versicherungsvertrages aufgetretenen Erkrankung geschlossen wurde, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor korrekte Angaben über den Gesundheitszustand des Künstlers gemacht wurden. Wird eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesundheitserklärung verschwiegen, kann keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Dies entschied das Landgericht Köln.
Die Kult Musik GmbH (Klägerin), deren Mitgesellschafter Heino ist, hatte bei der beklagten Gothaer Allgemeine
Vorerkrankungen wurden bei Gesundheitserklärung nicht angegeben
Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung, in der insbesondere "Tinnitus" als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments durch Heino nicht angegeben worden seien. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10. September 2007 aufgetreten. Falsche Angaben seinen nicht gemacht worden, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.
Versicherungsvertrag wurde wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen worden sind, zu der Überzeugung gelangt, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus leidet, mithin eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesundheitserklärung verschwiegen worden ist; das Gleiche gelte für die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments. Beides hätte nach dem nicht misszuverstehenden Sinn der entsprechenden Fragen in der Gesundheitserklärung angegeben werden müssen. Danach kann keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist und der Vertrag zudem seitens der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2009
Quelle: ra-online, LG Köln
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Dokument-Nr. 8851
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