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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.11.2009
- 4 B 08.1652 -
Bayerischer VGH zum Wegfall der Zweitwohnungssteuer, wenn Haupt- und Zweitwohnung im selben Feriengebiet liegen
Unterschiedliche Charakter der Landschaft führen auch bei nah beieinander liegenden Wohnungen zu Zweitwohnungssteuerpflicht
Von einem Eigentümer, der neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung besitzt, kann eine Gemeinde Zweitwohnungssteuer erheben. Die Steuerpflicht entfällt allerdings, wenn die Zweitwohnung nicht für den privaten Wohnbedarf des Eigentümers zur Verfügung steht. Dabei wird in der Regel zugunsten des Eigentümers vermutet, dass er die Zweitwohnung dann nicht privat nutzt, wenn sie „im selben Feriengebiet“ liegt wie die Hauptwohnung. Unterschiedliche Charakter der Landschaft können jedoch auch bei nah beieinander liegenden Wohnungen zu einer Zweitwohnungssteuerpflicht führen. Dies entschied der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall lag die Hauptwohnung in Tettnang am Bodensee und die Zweitwohnung 34 km entfernt in Markt Scheidegg in den Westallgäuer Bergen.
Kilometermäßige Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht immer ausschlaggebend
Ob hier die Zweitwohnung „im selben Feriengebiet“ liegt, entscheidet sich – so das Gericht – nicht in erster Linie nach der kilometermäßigen Entfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung. Vielmehr sind ausschlaggebend der unterschiedliche Charakter der Landschaft, der klimatischen Bedingungen und die damit verbundenen möglichen Freizeitaktivitäten.
Gericht verneint Lage "im selben Feriengebiet"
Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Lage „im selben Feriengebiet“ verneint. Die beiden Orte unterscheiden sich nach diesen Kriterien deutlich voneinander, da die Hauptwohnung in einem Obst- und Hopfenanbauort im Hinterland des Bodensees auf 70 Höhenmetern und die Zweitwohnung im Wintersport- und Bergwanderort auf rund 1000 Höhenmetern im Westallgäu liegt. Im Ergebnis blieb es daher bei der Pflicht, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2009
Quelle: ra-online, Bayerische Landesanwaltschaft
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Dokument-Nr. 8992
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