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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.06.2003
- 4 U 70/02 -
OLG Schleswig: Krankenhaus haftet nicht immer für Herausfallen aus dem Bett
Herausfallen aus dem Bett stellt Teil des allgemeinen Lebensrisikos dar
Fällt ein älterer Menschen nachts im Krankenhaus aus dem Bett und verletzt sich dabei, haftet der Krankenhausträger nur dann, wenn das Pflegepersonal seine Aufsichtspflichten verletzt hat. Ältere Menschen können aber dem Krankenhaus nach einem Sturz aus dem Bett nicht den Vorwurf machen, dass sie nicht speziell im Bett fixiert oder entsprechend medikamentös behandelt wurden, um nicht aus dem Bett zu fallen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein 82-jähriger Patient mit starken Rückenschmerzen in ein
Verschulden des Krankenhauses nicht zu erkennen – Nachtschwester kontrollierte Zimmer regelmäßig
Bei der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte sich jedoch heraus, dass die Nachtschwester insgesamt drei Mal das Zimmer des Patienten aufgesucht hatte und diesen dabei jeweils friedlich im Bett schlafend angetroffen hatte. Selbst bei einem vierten Kontrollgang gegen 5.30 Uhr lag der Patient im Bett. Deshalb vermochten die Schleswiger Richter kein Verschulden des Krankenhauses zu erkennen und wiesen die Schadensersatzklage des älteren Bürgers ab.
Allgemeines Lebensrisiko
Dass jemand nachts aus dem Bett fällt, kann grundsätzlich auch
Präventive Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ohne Einwilligung nicht zulässig
Eine körperliche Fixierung durch ein Bettgitter oder eine präventive Anordnung von Medikamenten als Sicherungsmaßnahme darf nicht ohne Einwilligung des Patienten geschehen. Da eine körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn sie zum Wohl des Patienten erforderlich sind und nicht durch andere pflegerische Maßnahmen verhindert werden können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Schleswig
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Dokument-Nr. 9060
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