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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009
S 42 (24) SO 27/06 -

Verlegung eines Patienten stellt keinen sozialhilferechtlichen Notfall dar

Erstattung der Behandlungskosten durch Sozialhilfeträger nicht möglich

Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt kein sozialhilferechtlicher Notfall (mehr) vor. Die zweite Klinik kann daher vom Sozialhilfeträger nicht die Erstattung der Behandlungskosten verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen worden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.

Verlegung war kein medizinischer Notfall

Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei. Die Richter verneinten bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfeträgers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe - so die Richter - einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfeträger zu informieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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Dokument-Nr.: 9175 Dokument-Nr. 9175

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