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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2009
- 16 U 55/09 -
OLG Schleswig: Kündigung gebietsmonopolistischen Presse-Grosso-Vertriebs zulässig
Kartellrechtliche Gesichtspunkte stehen Kündigung nicht entgegen
Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass die Kündigung eines Vertrages mit einem Presse-Grossisten zulässig ist und dieser eine Weiterbelieferung mit Presse-Produkten der Bauer Media Group nicht verlangen kann.
Die Klägerin ist einer von insgesamt 73 so genannten Presse-Grossisten in der Bundesrepublik, die den Einzelhandel in Deutschland mit Presseprodukten beliefert. Die Presse-Grossisten besitzen ein Alleinauslieferungsrecht, also ein Monopol, in dem ihnen zugewiesenen Gebiet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Vertriebsgesellschaft der Bauer Media Group. Die Beklagte kündigte den Grosso-Vertrag mit der Klägerin zum Ende des Monats Februar 2009 und beauftragte ein anderes Unternehmen mit dem Vertrieb der Produkte der Bauer Media Group im Bereich der Klägerin.
Landgericht erklärt Kündigung wegen Vertragsverstoßes für unzulässig
Die dagegen von der Klägerin vor dem Landgericht Kiel erhobene Klage auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hatte Erfolg. Durch Urteil vom 21. August 2009 (Az. 14 O 3/09) hat das Landgericht die
Kündigungsfolge können nicht als wettbewerblich unbillig angesehen werden
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ergebnis, dass das Urteil des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Der Kartellsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hält die Beklagte nach allgemeinem Vertragsrecht für berechtigt, den Grosso-Vertrag mit der Klägerin ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zu kündigen. Auch kartellrechtliche – wettbewerbsrechtliche – Gesichtspunkte stünden der Wirksamkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Schleswig
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Dokument-Nr. 9176
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