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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009
- 1 K 1752/07 -
FG Rheinland-Pfalz: Insolvenzverwalter hat nur eingeschränktes Recht auf Einsicht in Steuerakten des Insolvenzschuldners
Zustimmung zur Akteneinsicht muss durch Schuldner erfolgen
Ein Insolvenzverwalter hat keinen allgemeinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Insolvenzschuldners. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob ihm im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werde. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der
Finanzamt gewährt nur im Einzelfall Akteneinsicht unter Abwägung der Interessen des Klägers
Das beklagte Finanzamt blieb jedoch bei seiner Ansicht.
Nach Ansicht des Klägers dient Akteneinsicht auch Erfüllung steuerlicher Pflichten
Mit seiner Klage trug der Kläger vor, dass die Einsichtnahme hauptsächlich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten diene, aber auch der Verfolgung anfechtbarer Vermögensverschiebungen des Schuldners. Sollten entsprechende Anfechtungen Erfolg haben, ergäben sich daraus auch Auswirkungen auf die steuerlich relevanten Einkünfte des Klägers, die zu einer Änderung der Steuerfestsetzungen führen würden. Insoweit diene die begehrte
Ablehnung der Akteneinsicht von Finanzamt ermessensfehlerfrei entschieden
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass ein allgemeiner Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9316
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