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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010
- 17 O 446/09 -
LG Stuttgart: Teddybär-Unikate dürfen nicht mehr als "Schleichbären" verkauft werden
Gericht bestätigt Wahrscheinlichkeit der Verwechslungsgefahr mit Plastikspielzeughersteller
Die handgefertigten Teddybären der Künstlerin Monika Schleich dürfen nicht mehr unter der Bezeichnung „Schleichbären“ vertrieben werden, da der Name die eingetragene Wort-Bildmarke des Plastikspielzeugherstellers Schleich verletzt und es zu Verwechslungsgefahren kommen könnte. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.
Die klagende Schleich GmbH verwendet eine Geschäftsbezeichnung und eine
Bestehende Verwechslungsgefahr
Die Verwendung des Zeichens „Schleichbären“ für Plüschtiere, wie sie durch die Beklagte erfolgt, begründet eine
markenrechtlich geschützte Interesse des Plastikspielzeugherstellers geht vor
Im Ergebnis geht das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die
Bezeichnung „Teddy AG“ nicht zu beanstanden
Soweit die Klägerin allerdings die Verwendung der Bezeichnung „Teddy AG“ für die Plüschbärenmanufaktur verbieten lassen wollte, drang sie mit ihrem Begehren nicht durch. Nach Einschätzung des Gerichts ist ohne weiteres erkennbar, dass sich hinter der „Teddy AG“ keine Aktiengesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von 50.000 €, sondern die Beklagte selbst als Teddybärenmama und Inhaberin verbirgt. Auf der Internetseite begrüßt ein lachender Teddybär den Besucher, ganz offensichtlich ist der Internetauftritt humorvoll gestaltet und die Bezeichnung „Teddy AG“ nicht ganz ernst gemeint.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, LG Stuttgart
- Markenrechtsstreit: "SUPERillu" gewinnt Prozess gegen "illu der Frau"
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.08.2009
[Aktenzeichen: 7 O 234/09]) - BGH: Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungsstücken
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010
[Aktenzeichen: ZR 82/08 - CCCP und I ZR 92/08 - DDR])
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Dokument-Nr. 9384
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