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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010
- VIII ZR 131/09 -
Bundesgerichtshof zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bei Erreichen der "Opfergrenze" des Vermieters
Mieter hat keinen Anspruch auf Sanierungskostenübernahme bei nicht bekannter Ursache für Schäden am Haus
Eine Vermieterin kann nicht von der Mieterin ihres Einfamilienhauses zur Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verpflichtet werden, wenn der zur Beseitigung der Mängel erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine
LG Dresden: Vermieterin muss zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zahlen
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
BGH: Vorschussanspruch bei zwecklosen Maßnahmen nicht gegeben
Die dagegen gerichtete Revision der
Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet bei Überschreiten der "Opfergrenze"
Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der
Rückweisung der Sache an das Landgericht
Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob die von der
Erläuterungen
* - § 536 a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
(2) Der
1.der
2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Dresden, Urteil vom 05.09.2008
[Aktenzeichen: 141 C 2898/08] - Landgericht Dresden, Urteil vom 22.04.2009
[Aktenzeichen: 4 S 479/08]
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Jahrgang: 2010, Seite: 837 GE 2010, 837 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Dokument-Nr. 9536
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