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Landgericht München I, Urteil vom 12.07.2005
- 33 O 22863/04 -
Einstandsgebühr der Taxi-München e.G. ist rechtmäßig
Ein selbständiger Taxifahrer ist mit seiner Klage auf Rückzahlung der Einstandsgebühr von netto 2.000 € gescheitert. Er hatte die seit den 50er Jahren von einer Münchener Taxigesellschaft geübte Praxis, von allen Taxi-Unternehmern diese Gebühr für die Zulassung zur Nutzung der etwa 120 Münchner Taxi-Rufsäulen zu verlangen, für einen Kartellverstoß gehalten.
Etwa 95 % der Münchner Taxifahrer sind Genossen der beklagten Taxi-Genossenschaft, da in München keine andere Taxi-Vermittlung über ein eigenes Rufsäulennetz verfügt.
Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte könne das "Eintrittsgeld" zu ihren Dienstleistungen nur auf Grund ihrer faktischen Alleinstellung auf dem hiesigen Markt erzielen. Auch dass sie das Geld zum größten Teil zur Vermögensanlage und nur zum Teil zur Erhaltung des Rufsäulennetzes verwende, zeige, dass eine wirtschaftliche Gegenleistung mit dem "Eintrittsgeld" nicht verbunden sei.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung innehat. Diese werde nach dem nun verkündeten Urteil von ihr jedoch nicht missbräuchlich ausgenutzt. Auch eine unbillige Behinderung des Klägers liege nicht vor. Voraussetzung für die verschiedenen vom Gericht geprüften kartellrechtlichen Tatbestände sei jeweils das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Erhebung der angegriffenen Gebühr. Die Richter listeten in ihrer ausführlichen Begründung etliche Gesichtspunkte auf, die im vorliegenden Fall daran denken lassen, die sachliche Rechtfertigung zu verneinen:
So wird die Einstandsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer, sowie nach Köpfen und nicht nach Zahl der von einem Unternehmer gehaltenen Taxi-Konzessionen erhoben; im Ergebnis sind daher Einzel-Unternehmer und Taxler, die ihr Gewerbe nach kurzer Zeit wieder aufgeben, stärker belastet. Auch wird lediglich bei den fälligen Jahresgebühren, nicht aber bei der Einstandsgebühr danach unterschieden, ob ein Genosse nur die Rufsäulen oder auch die Funkvermittlung nutzen will. Schließlich investiert die Beklagte die Einstandsgebühr zu 92 % in ihr umfangreiches Immobilien- und Anlagevermögen.
Nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Marktauswirkungen beurteilten die Richter im Ergebnis die Handhabung der Beklagten jedoch als sachlich gerechtfertigt. Denn die durch die Genossenstellung vermittelten Vorteile wögen die Belastung durch die Einstandsgebühr, die im vorliegenden Fall auch nur in Raten zu bezahlen war, nach Einschätzung der Kammer deutlich auf: Der Kläger habe sofort auf ein gut funktionierendes, flächendeckendes und von den Münchnern stark frequentiertes Rufsäulennetz zugreifen können. Als Genosse nehme er auch an der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Anlagevermögen der Beklagten teil. Nur diese ermöglichten es, die monatlich fälligen Telefon- und Funkgebühren auf dem im Vergleich mit anderen Städten sehr günstigen Tarif von ca. 90 € zu halten.
Auch die Höhe der Einstandsgebühr selbst liege unter dem Niveau der meisten bayerischen Städte. Da schließlich nach dem Grundgesetz Verbänden ein großes Maß an Autonomie bei der Regelung ihrer Angelegenheiten zugebilligt werden müsse und die Beklagte seit fast 50 Jahren darauf geachtet habe, dass alle Genossen ohne Ausnahmen die fällige Einstandsgebühr bezahlen, sahen die Richter im Ergebnis keinen Anlass, kontrollierend einzugreifen und lehnten die Rückzahlungsklage ab.
Die jüngst erhobenen Vorwürfe zur zweckwidrigen Mittelverwendung bei der Taxi München eG waren noch nicht Gegenstand der Entscheidung. Sie waren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht bekannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 31.08.2005
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Dokument-Nr. 964
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