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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010
- 12 O 173/09 -
LG Düsseldorf: Reisevermittler müssen den vollen Flugpreis nennen
Verstoß gegen die EU-Verordnung führt zu irreführender Werbung
Nicht nur Fluggesellschaften sondern auch Reisevermittler müssen immer den Endpreis der angebotenen Flüge angeben und dürfen auf Buchungsgebühren nicht erst in einem späteren Buchungsschritt hinweisen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisevermittler auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe der persönlichen Daten, erfuhren die Kunden den wirklichen Preis. Dieser enthielt eine Buchungsgebühr von 18,33 Euro pro Person und Strecke.
EU-Verordnung sieht Angabe des vollständigen Endpreises vor
Die EU-Verordnung schreibt jedoch vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern,
Kunden muss effektiver Preisvergleich ermöglicht werden
Eine bloße Sternchen-Fußnote, die darauf hinweist, dass zusätzliche Kosten anfallen und erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben, reiche nicht aus, urteilten die Richter. Dem Kunden müsse ein effektiver Preisvergleich ermöglicht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online (kg)
Jahrgang: 2010, Seite: 620 MMR 2010, 620
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Dokument-Nr. 9746
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