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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.05.2010
- 10 BV 09.1480 -
Generelles Verbot von Trommeln und Fackeln bei NPD-Versammlung unverhältnismäßig
Einschüchternder Charakter der Versammlung hätte durch Einschränkung von Zeitdauer und Anzahl der Fackeln und Trommeln genommen werden können
Das generelle Verbot von Trommeln und Fackeln bei einer Versammlung der NPD wegen eines möglichen einschüchternden Charakters war unrechtmäßig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landratsamt Forchheim einem Kreisverband der
VG: Begrenzung der Anzahl der Fackeln und deren Verteilung auf den Demonstrationszug hätte ausgereicht
Das Verwaltungsgericht sah das generelle Verbot des Mitführens von
Bayerischer VGH hält auch Verbot von Trommeln für unverhältnismäßig
Sowohl der Kläger als auch der Freistaat Bayern haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass auch in Bezug auf die Trommeln ein grundsätzliches Verbot unverhältnismäßig ist. Durch eine Einschränkung des Einsatzortes, der Zeitdauer und auch der Anzahl der Trommeln hätte die Behörde der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9785
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