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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010
- KZR 31/08 -
E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten
Zusammenschaltung des Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen muss an festem Übergabepunkt zu festgesetztem Verbindungsentgelt gewährt werden
Der Mobilfunkbetreiber E-Plus ist nicht verpflichtet, die Nutzung seiner SIM-Karten in so genannten GSM-Gateways zu gestatten. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.
Generelle Untersagung eines Einsatzes von GSM-Gateways würde zur marktbeherrschenden Stellung von E-Plus auf dem maßgeblichen Markt führen
Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art. 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.
Gewährung des Zugangs unter den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Bedingungen ist kein missbräuchliches Handeln
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: VI U (Kart) 29/06/10]
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Dokument-Nr. 9861
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