alle Urteile, veröffentlicht am 22.07.2010
Amtsgericht Oberkirch, Urteil vom 27.05.1999
- 1 C 281/98 -
Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads auf weich gewordenem Asphalt
Sorgfaltspflichtverletzung
Das Amtsgericht Oberkirch hatte sich mit der Frage der Haftung zu befassen, wenn ein Krad auf weich gewordenem Asphalt umkippt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Krad auf Asphalt geparkt. Die Sommerhitze sorgte dafür, dass der Asphalt weich wurde und die Schrägstütze des Krads in den Asphalt einsackte. Das Krad fiel in der Folge um und beschädigte ein daneben geparktes Kraftfahrzeug.Das Amtsgericht Oberkirch verurteilte den Halter des Krads zu Schadensersatz. Es sah die Voraussetzungen von § 7 StVG (Halterhaftung) als gegeben an. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis habe der Fahrer seine Sorgfaltspflichten bezüglich der Sicherung des geparkten Krads verletzt (§ 14 Abs. 2 StVO).(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010
- 4 K 2708/07 -
Erstmalige Gartengestaltung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung abziehbar
Steuerermäßigung kann nicht durch Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen erhöht werden
Im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung können nicht zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als so genannte Handwerkerleistung beurteilt werden. Dies hat zurfolge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600,- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600,- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend:a) Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20 %, höchstens 600,-€;... Lesen Sie mehr
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009
- 6 TaBV 33/09 -
Handyverbot: Arbeitgeber kann Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten
Es ist eine selbstverständliche Pflicht, das Handy nicht privat während der Arbeitszeit zu nutzen
Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern verbieten am Arbeitsplatz private Handys zu nutzen. Dieses Verbot kann ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Arbeitgeber, der ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Arbeitnehmern betreibt, die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit. Zuvor war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.Zu der neuen Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010
- 8 AZR 144/09 -
Notarielles Schuldanerkenntnis bei eingeräumten Unterschlagungen kann nicht im nachhinein angefochten werden
Arbeitnehmer unterschlägt im Laufe von vier Jahren über 110.000 Euro
Ein Arbeitnehmer, der zugibt, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben und vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet, kann gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Methoden zu seiner Überführung unzulässig gewesen seien. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten zum Einzelhandelskaufmann ausgebildet worden. Danach war er vier Jahre lang bei ihr als Verkäufer im Getränkemarkt beschäftigt. Nachdem durch Inventuren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, nahm die Beklagte Langzeitauswertungen vor und installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger nicht erkennbare... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2010
- VG 26 L 80.10 -
Warnung vor Häuserräumung – Polizist kann bei Verdacht des Verrats von Dienstgeheimnissen mit Amtsausübungsverbot belegt werden
E-Mail an Hausbesetzer lässt auf schwerwiegendes Dienstvergehen des Polizisten schließen
Ein Polizeibeamter, der im Verdacht steht, ein Dienstgeheimnis verraten zu haben, kann vorläufig mit einem Amtsausübungsverbot belegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls steht im Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens. In seinem E-Mail-Ausgang seines privaten Internetanschlusses war eine E-Mail aufgefunden worden, mit dem Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße in Berlin am 23. November 2009 vor Dienstbeginn des Polizisten vor einer am 24. November 2009 bevorstehenden Räumung unter Mitteilung... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010
- BVerG 6 C 1.09 -
Wehrübende Ärzte erhalten Betriebsausgabenerstattung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur bei ruhender Praxis
Tätigkeiten der Arzthelferinnen in Abwesenheitszeit stellen erwerbsbezogene Arbeiten dar
Leistet ein selbständig tätiger Arzt eine Wehrübung ab, kann er eine Erstattung der Betriebsausgaben, die für seine Praxis während der Zeit seiner Abwesenheit anfallen, nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nur dann verlangen, wenn in dieser Zeit in der Praxis keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten verrichtet werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Facharzt für Orthopädie und Oberstabsarzt der Reserve aus Oldenburg. Im Februar 2005 wurde er zu einer zehntägigen Wehrübung eingezogen. Er übte seinen Beruf zu dieser Zeit in einer Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin aus. Die Sach- und Personalkosten wurden anteilig getragen. Das nichtärztliche Praxispersonal stand beiden... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010
- 6 AZR 78/09 -
Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen
Arzt hat keinen Anspruch auf Gewährung unbezahlter Ruhezeit und anschließendem bezahlten Freizeitausgleich nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes
Ein Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der... Lesen Sie mehr