alle Urteile, veröffentlicht am 19.02.2016
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015
- 3 Sa 36/15 -
LAG Schleswig-Holstein zur Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei Neueinstellungen
Schriftlicher Test ersetzt nicht das Vorstellungsgespräch
Gemäß § 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach nicht bestandenem Test abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar und kann die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine öffentliche Arbeitgeberin, schrieb Ausbildungsplätze im dualen Studium zur Verwaltungsinformatikerin/zum Verwaltungsinformatiker - Diplom (FH) aus. Voraussetzung war ausdrücklich "mindestens vollwertige Fachhochschulreife". Der schwerbehinderte, entsprechend ausgebildete Kläger bewarb sich um den Studienplatz, nahm an dem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest teil und fiel durch. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte eine Absage. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, weil er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2016
- III ZR 126/15 -
Eltern müssen sich bei Wechsel des Kita-Platzes an Kündigungsfristen halten
AGB-Regelungen eines Kinderkrippenbetreibers dennoch teilweise unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich Eltern, deren Kind sich in einer Kinderkrippe nicht wohlfühlt, an die vertraglich geregelten Kündigungsfristen halten müssen. Und zwar auch dann, wenn sich das Kind bereits nach ein paar Tagen nicht wohlfühlt und wieder aus der Gruppe genommen wird. Zudem darf über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, dass vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für den vollen Monat zu entrichten sind. Als unzulässig erklärte der Bundesgerichtshof hingegen die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Eine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen besteht ebenso nicht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 16 Monate alte Sohn des Klägers besuchte die Krippe in der Zeit vom 9. bis zum 19. September 2013. An diesem Tag teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 Euro, die er entsprechend den... Lesen Sie mehr
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016
- B 3 KS 1/15 R -
Bezüge aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit führen nicht zum Ausschluss aus Künstlersozialversicherung
Ausübung des Mandats als Ratsmitglied dient nicht dem "Broterwerb"
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Künstlersozialkasse die Mitgliedschaft einer selbstständigen Journalistin nicht wegen Bezügen aus einer ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeit beenden darf. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts wird das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht "erwerbsmäßig" ausübt und berührt daher nicht den Status der selbstständige Publizistin als Versicherte der Künstlersozialversicherung.
Die Klägerin ist als selbstständige Journalistin und Lektorin seit Jahren in der Künstlersozialversicherung kranken- und pflegeversichert. Als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Die Summe dieser Bezüge überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze deutlich;... Lesen Sie mehr
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Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.09.2015
- 2 Ca 1992/13 -
Annahme verbilligter Speisen während Dienstzeit rechtfertigt ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters vom Ordnungsamt
Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen vertragliche Pflichten
Nimmt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes während der Dienstzeit verbilligte Speisen an, so begründet dies allein zwar noch nicht den Verdacht der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit. Eine fristlose Kündigung kommt daher nicht in Betracht. Jedoch verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten, was eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erhielt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine fristlose Kündigung. Eine ordentliche Kündigung wurde zudem im November 2013 hilfsweise ebenfalls erklärt. Hintergrund dessen war unter anderem der Vorwurf der Vorteilsannahme oder sogar Bestechlichkeit. Seine Arbeitgeberin behauptete, dass der Mitarbeiter von mehreren Imbissbetreibern... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2015
- 432 C 8687/15 -
Unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an Dritte berechtigt Vermieter zur außerordentlichen Kündigung
Überlassung einer Wohnung an sogenannte "Medizintouristen" aus dem arabischen Raum stellt schwerwiegenden Pflichtverstoß seitens des Mieters dar
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unberechtigte Überlassung einer Mietwohnung an Dritte den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls mietete mit Vertrag vom 6. Juni 2012 eine 86,50 Quadratmeter große Wohnung in München zu einer monatlichen Miete von 1.230 Euro inklusive Nebenkosten. Bei Abschluss des Mietvertrags erklärte er gegenüber dem Vermieter, dass er mit seiner Ehefrau in die Wohnung einziehen wolle.In der Folgezeit nutzten immer wieder neue... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015
- 6 U 7/14 -
Weigerung der Herausgabe der Mietsache nach Mietvertragsende begründet Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung umfasst vereinbarte Miete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen
Weigert sich ein Mieter nach Mietvertragsende die Mietsache herauszugeben, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zu. Die Nutzungsentschädigung umfasst dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen erhielt im März 2010 eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs. Im anschließenden Rechtsstreit wurde sie vom Amtsgericht Schwedt/Oder im November 2011 zur Räumung und Herausgabe der Räume verurteilt. Im Dezember 2011 wurde die Mietsache mit Übergabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterin herausgegeben.... Lesen Sie mehr