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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.12.2011
- 6 K 2346/09 -
Altglascontainer dürfen im Wohngebiet aufgestellt werden
Lärmbelastung ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen
Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden. Dies das Verwaltungsgericht Aachen.
Die Kläger sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und wehren sich seit Jahren gegen einen 7 m von ihrem Grundstück und 16 m von ihrem Wohngebäude entfernten Containerstandort. Mit ihrer im Dezember 2009 erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.
Lärmbelastung ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen
Das Gericht stellte fest, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als
Missbräuchliche Nutzung der Container muss verfolgt werden
Die Gemeinde sei allerdings weiterhin verpflichtet, den Containerstandort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungsrechtlich zu verfolgen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, VG Aachen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12836
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