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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 02.03.2011
- 6 L 5/11 -
VG Aachen: Häftling muss Hund bei Antritt langer Haftstrafe abgeben
Gefangener hat keinen Anspruch auf Unterbringung des Tieres während der Haft auf Kosten des Steuerzahlers
Ein Hundehalter, der eine längere Haftstrafe anzutreten hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass sein Tier während der Haft auf Kosten des Steuerzahlers untergebracht wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Hundehalter selbst sein Tier vernachlässigt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller vor seinem Haftantritt im November 2010 seinen 14 Jahre alten
Landrat ordnet Veräußerung des Tieres an
Der Landrat des Kreises Euskirchen ordnete im Dezember 2010 die Veräußerung des Tieres an, sollte der Antragsteller nicht bis Anfang Januar 2011 für eine angemessene Unterbringung des Hundes sorgen.
Veräußerung des Tieres trotz Eingriffs in Eigentumsrechte rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Anordnung trotz des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Antragstellers für rechtmäßig gehalten. Das Tierschutzgesetz ermögliche in Ausnahmefällen die dauerhafte Wegnahme und Veräußerung eines Tieres. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 11215
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