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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27.02.2017
- 9 K 2245/15.A u.a. -
Syrischen Staatsangehörigen ist bei Flucht zum Zweck der Wehrdienstentziehung Flüchtlingsschutz zu gewähren
Flüchtlingen droht aufgrund der Wehrdienstentziehung bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wehrpflichtige syrische Staatsangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und
Männern im wehrpflichtigen Alter ist reguläre Ausreise aus Syrien verboten
Das Verwaltungsgericht Aachen gab den Klagen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft statt und führte zur Begründung aus, dass es für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren und Reservisten, die angesichts der gegenwärtigen Kriegszeiten zur erneuten Einberufung anstünden - hierzu gehören die Kläger - wahrscheinlich sei, dass sie von den syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise aus
Ob derzeit allen Asylantragstellern bei Rückkehr nach
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- Nicht jedem Asylantragsteller droht Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.01.2017
[Aktenzeichen: 4 K 8794/16.A, 4 K 8824/16.A und 4 K 8935/16.A]) - Kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017
[Aktenzeichen: 17 K 9980/16.A und 17 K 9400/16.A])
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Dokument-Nr. 23848
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