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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 18.09.2008
- 7 K 2889/07 -
Buslinienverkehr: Personenbeförderungsgesetz dient auch dem Schutz eines Verkehrunternehmens
Wo hält der Bus nach Kroatien? Haltestelle in Augsburg aufgehoben
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage eines Busunternehmens stattgegeben, welches sich gegen einen Bushalt in Augsburg wandte.
Über eine Buslinie von Südwestfalen nach Kroatien hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg zu entscheiden. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte einem Touristikunternehmen aus Bayern die
Konkurrenzunternehmen betreibt bereits eine entsprechende Buslinie
Geklagt hatte ein Konkurrenzunternehmen, das bereits entsprechende Buslinien betreibt. Die klagende Konkurrentin, ebenfalls in Bayern ansässig, verfügt über Genehmigungen für Buslinien von Augsburg nach Kroatien, welche die zuständige bayerische Behörde, die Regierung von Schwaben, erteilt hat.
In dem Urteil vom 18. September 2008 führen die Richterinnen und Richter der 7. Kammer des Arnsberger Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus:
Richter: Vorschriften dienen auch dem Schutz eines Verkehrsunternehmens
Die Klage sei zulässig, weil die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen auch dem Schutz eines Verkehrsunternehmens dienten, das im Bereich der neu einzurichtenden Linie bereits tätig sei. Die Klage sei auch begründet, weil die
Haltestelle Augsburg aufgehoben
Aufgehoben wurde lediglich die Festlegung der Haltestelle Augsburg, weil die Klägerin ausschließlich Einwendungen gegen den Linienbetrieb ihrer Konkurrentin über Augsburg nach Ivanic Grad, nicht aber gegen die Streckenführung ab Siegen, erhoben hatte. Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 02.10.2008
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Dokument-Nr. 6789
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