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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.01.2013
- 8 K 2174/11, 8 K 36/12, 8 K 186/12 u.a. -
Von Grundstückseigentümer zu zahlende Ausgleichsbeträge für Stadtkernsanierung müssen angemessen sein
Festgelegte Ausgleichsbeträge zur Abschöpfung sanierungsbedingter Wertsteigerungen von Grundstücken überhöht
Die Stadt Hilchenbach wird von den Grundstückseigentümern deutlich weniger Ausgleichsbeträge wegen der ab 1972 durchgeführten Stadtkernsanierung erhalten als bisher von ihnen verlangt. Die Eigentümer der in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gelegenen Grundstücke müssen zwar Ausgleichsbeträge in Höhe der sanierungsbedingten Wertsteigerungen leisten. Die ursprünglichen Forderungen der Stadt sind aber überhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Klagen gegen Zahlungsverpflichtungen in allen Fällen zumindest teilweise erfolgreich
Fast alle der zwölf
Ausgleichsbeträge sind berechtigt, aber überhöht
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Die
Erschließung zwecks wertsteigernder Auswirkung auf die Grundstücke hat nicht stattgefunden
Der
Kleines Einkaufszentrum hat keine werterhöhende Wirkung
Das Gericht hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, ein im Zuge der Sanierung auf dem Gelände einer ehemaligen Fabrik errichtetes kleineres Einkaufszentrum habe sich nicht werterhöhend auf die gemischt, das heißt auch gewerblich nutzbaren Grundstücke ausgewirkt. Die Vor- und Nachteile für die Geschäftslage im Zentrum Hilchenbachs, nämlich die Anziehung weiterer Kunden und der Abzug von Kaufkraft, glichen sich bei der insoweit notwendigen Schätzung aus.
Erhöhung der Bodenwerte angemessen
Nicht zu beanstanden seien allerdings die Ermittlungen des Gutachterausschusses zur Erhöhung von Bodenwerten durch sanierungsbedingte Verbesserungen der Wohnsituation. Dies gelte auch für die Annahme, die Verbesserung von einer "schlechten" auf eine "mittlere" und von einer "mittleren" auf eine "gute" Wohnlage im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
- Sanierungsmaßnahmen wegen eines Hangrutsches müssen verhältnismäßig sein
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 04.12.2012
[Aktenzeichen: 7 L 963/12.KO]) - Aufwendungen für Sanierung eines Gebäudes wegen konkreter Gesundheitsgefährdungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.03.2012
[Aktenzeichen: VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10])
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Dokument-Nr. 15076
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