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Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 19.06.2012
- Au 3 K 23.266 -
Lebenspartnerschaft kein Grund für Kündigung während der Elternzeit
Interesse an kontinuierlichem Erwerbsleben und Einhaltung der Kündigungsfrist der Kindergärtnerin höher zu bewerten als Interesse der Kirche an Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Katholische Pfarrkirchenstiftung der Leiterin eines ihrer Kindergärten nicht vorzeitig während der Elternzeit kündigen darf, nach dem diese mitgeteilt hatte, mit ihrer Partnerin eine Lebensgemeinschaft begründet zu haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte die Leiterin eines Kindergartens einer Katholischen Pfarrkirchenstiftung wegen der Geburt eines Kindes
Gesetzlich geforderter ausnahmsweiser besonderer Fall für Kündigung während der Elternzeit als nicht gegeben
Die daraufhin von der Pfarrkirchenstiftung erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online
- EGMR: Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen Mitgliedschaft in anderer Religionsgemeinschaft gerechtfertigt
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 18136/02]) - EGMR: Ehebruch ist auch im kirchlichen Arbeitsrecht kein Grund für Kündigung eines Kirchenmusikers
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: 425/03]) - BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 2 AZR 543/10])
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Dokument-Nr. 13665
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