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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.11.2020
- 14 L 516/20 -
Corona-Pandemie: Schlossparkt Theater in Berlin bleibt für das Publikum geschlossen
Kein unverhältnismäßiger Eingriff die Kunst- und Berufsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Schlosspark Theater in Berlin während des Teil-Lockdowns für das Publikum geschlossen bleibt. Geklagt hatte der Schauspieler Dieter Hallervorden, der das Theater betreibt.
Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin (im Folgenden: Verordnung) dürfen
VG: Angegriffene Verbote wahrscheinlich rechtmäßig
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Das Verbot diene dem legitimen Ziel, die Weiterverbreitung des Coronavirus in Berlin einzudämmen, weil sich die Infektionslage hier und im gesamten Bundesgebiet in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert habe. Der Maßnahme könne die Eignung angesichts der zunehmend diffusen Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung nicht abgesprochen werden. Der mit Theateraufführungen verbundene längere Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen aus verschiedenen Haushalten in einem geschlossenen Raum bringe ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich, weshalb das Verbot von derartigen Veranstaltungen für die angestrebte Unterbindung einer Weiterverbreitung des Virus förderlich sei, was ausreiche.
Eingriff in die Kunst- und die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig
Dass mildere Maßnahmen, etwa in Gestalt strengerer Hygienevorkehrungen, die gleiche Wirkung wie das Verbot hätten, lasse sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Schließlich sei das Verbot auch angemessen. Der darin liegende Eingriff in die Kunst- und die
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht gegeben
Das Vorliegen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen und Veranstaltungen dränge sich nicht auf. Von Einzelhandelsbetrieben sowie Friseuren unterscheide sich der Betrieb der Antragstellerin schon wegen der typischerweise längeren Verweildauer im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29453
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