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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.04.2020
- 14 L 59.20 -
Coronagefahren rechtfertigen kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung
Durchführung der schriftlichen Abiturprüfungen unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig
Eine Berliner Schülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie erreichen wollte, nicht an den ab dem 20. April 2020 angesetzten schriftlichen Abiturprüfungen teilzunehmen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort - wie an allen Berliner Schulen - ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen. Unter Berufung auf etwaige mit den konkreten Prüfungsbedingungen verbundene Gesundheitsgefahren begehrt sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so lange nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen, bis sichergestellt sei, dass keine Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus mehr bestehe.
VG verneint Anspruch auf Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf
Angeordnete Schutzmaßnahmen zur Minimierung einer Übertragung des Coronavirus nach derzeitiger Erkenntnislage ausreichend
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese und weitere Vorkehrungen während des Prüfungsgeschehens am Gymnasium der Antragstellerin nicht eingehalten würden. Die Maßnahmen seien nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage auch hinreichend, weil bereits ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus deutlich vermindere. Zudem könne die Antragstellerin durch ein infektionsschutzgerechtes Eigenverhalten auch selbst zu einer möglichst risikoarmen Teilnahme am Prüfungsgeschehen beitragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28649
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