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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2016
- VG 10 K 336.15 -
Generelles Verbot für mobile Hausboote an Sportbootsstegen unzulässig
Mobiles Hausboot beeinträchtigen Landschaftsbild nicht mehr als Motorboot gleichen Ausmaßes
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass an Sportbootsstegen mobile Hausboote nicht generell verboten werden dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin-Kladow. Sie betreibt an der Havel eine Gemeinschaftssteganlage. Hierfür war sie im Besitz einer befristeten wasserbehördlichen
Behörde darf nicht von genereller Unzulässigkeit von Hausbooten ausgehen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen
Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten nicht tragfähig
Die von der Behörde vorgenommene Differenzierung zwischen Hausbooten und anderen Sportbooten sei nicht tragfähig. Denn hierzu zählten auch größere Motorboote mit Kajüte, die ebenfalls zum Wohnen und Übernachten geeignet seien und nur marginal der Ausübung des Wassersports dienten. Die Beeinträchtigung ästhetischer Belange hänge daher wesentlich von der Größe des Schiffes und nicht vom Bootstyp ab.
Stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an Steganlagen darf untersagt werden
Allerdings sei es der Behörde im Rahmen der erneuten Prüfung des Antrags unbenommen, eine stationäre Nutzung von Booten zu Wohnzwecken an der Steganlage und auch das Übernachten auf am Steg angelegten Booten zu unterbinden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: 3 S 231/11]) - Negative Auswirkungen auf Seeökosystem: Keine Genehmigung für private Boots- und Badestege
(Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13.12.2010
[Aktenzeichen: 6 K 696/09 und 6 K 731/09])
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Dokument-Nr. 22899
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