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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.06.2013
- VG 14 K 34.13 -
Abschleppen eines PKW durch ein privates Unternehmen stellt keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen dar
"Benutzen" setzt willensgetragene Entscheidung des Fahrzeughalters voraus
In der amtlich angeordneten Umsetzung eines PKW liegt keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und hob damit einen Bescheid auf, mit dem die Polizei Umsetzungsgebühren für das Abschleppen durch ein privates Unternehmen erhoben hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Ordnungsbeamte im September 2010 die
Gesetzliche Ermächtigung erfasst bei den in Rede stehenden Gebühren nur Benutzung öffentlicher Einrichtungen
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar ermächtige das Gesetz über
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- VG Aachen: Verwaltungsgebühren müssen auch für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen gezahlt werden
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 7 K 2213/09]) - Parken im Halteverbot: Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011
[Aktenzeichen: 6 K 1/10])
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Dokument-Nr. 16396
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