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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2014
- VG 14 L 410.13 und VG 14 L 35.14 (Beschluss v. 19.03.2014) -
Hygiene-Kontrollsystem: Vorerst keine "Smiley-Listen" für Lebensmittelbetriebe
Veröffentlichung fehlt es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage
Die Berliner Bezirke Lichtenberg und Pankow dürfen in den von ihnen im Internet betriebenen so genannten Smiley-Listen keine Daten veröffentlichen, mit denen sie im Bezirk ansässige Lebensmittelbetriebe bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden.
Die beiden Bezirke veröffentlichen in ihren Smiley-Listen im
Mitteilung von Minuspunkten und Noten nicht aussagekräftig und damit als Information des Verbrauchers nicht dienlich
Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte in beiden Fällen vorerst die beabsichtigte Veröffentlichung, weil es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Es spreche bereits viel dafür, dass das Verbraucherinformationsgesetz im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht hingegen bloße Bewertungen. Die praktizierte Mitteilung von Minuspunkten und Noten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen hinter der Bewertung steckten und ob es um produktbezogene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 324 ZD 2014, 324
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Dokument-Nr. 17925
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