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Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 12.12.2012
- W 6 E 12.994 -
Allgemeine Hygienemängel in Gaststätte dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden
Behörde nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf bestimmte Lebensmittel berechtigt
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auf Antrag eines Gaststättenbetreibers im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung im Internet auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersagt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wehrte sich ein Gaststättenbetreiber gegen die Veröffentlichung von Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung im
Gesetzlichen Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Würzburg gab dem Mann Recht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit seien nicht gegeben, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die zuständige Behörde nicht zur Information über allgemeine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg/ra-online
- Veröffentlichung eines Restaurants auf Internet-"Schmuddel-Liste" setzt Hygienemängel bei Lebensmitteln voraus
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18.12.2012
[Aktenzeichen: 1 L 1543/12.TR]) - Keine Berechtigung zur Informationserteilung über Hygienemängel in einer Gaststätte im Internet
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 2 K 2430/12])
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Dokument-Nr. 15070
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