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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.12.2010
- VG 18 L 312.10 -
VG Berlin: Jugendamt muss Kosten für Schulhelfer vorerst übernehmen
Eingliederungshilfe kann nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich auch in Form von Kostenübernahme für Schulhelferstunden gewährt werden
Kann die Schulverwaltung einen nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Schulbedarf nicht decken, muss das Jugendamt die Kosten hierfür übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Rechtstreit leidet die Antragstellerin, die die 3. Klasse einer Grundschule besucht, an frühkindlichem Autismus. Die Schulverwaltung hat ihr einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" zuerkannt und Unterstützung im Unterricht durch einen Integrationslehrer im Umfang von acht Schulstunden pro Woche bewilligt. Den Antrag der Schulleiterin, der Antragstellerin wie auch im vorherigen Schuljahr zusätzlich hierzu einen
Kann Schulverwaltung Schulhelferbedarf nicht decken, besteht grundsätzlich Jugendhilfebedarf
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Schulhelfers im Umfang von 12 Stunden pro Woche zuerkannt. Der Einsatz des Schulhelfers stelle sich - ausgehend von der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme und den Stellungnahmen der Schulleiterin - nach den Umständen des Einzelfalles als erforderlich und geeignet dar, der Antragstellerin den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10723
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