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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2009
- VG 3 A 984.07 -
Gebetsraum für islamisches Gebet in der Schule - Muslimischer Schüler darf in der Schule beten
Schüler muss fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten beten - Grundrecht der Religionsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten.
Nachdem die Schulleitung dem Kläger zunächst nahegelegt hatte, das Beten in der
Schüler muss fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten beten
Der Kläger hat gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung sei, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten und dass er dies auch so praktiziere. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Gebete zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten.
Grundrecht der Religionsfreiheit
Das Gericht hörte einen Islamwissenschaftler als Sachverständigen zu der Frage, wie verbindlich die Gebetspflicht für einen in Deutschland lebenden religionsmündigen
Neutralitätspflicht des Staates
Dem stehe die Neutralitätspflicht des Staates, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, eine mögliche Störung des Schulfriedens und die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen nicht entgegen. Die Neutralitätspflicht verlange vom Staat in erster Linie Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten, etwa der Abhaltung eines Schulgebets als schulische Veranstaltung. Sie gebiete jedoch keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen, auch nicht, um Andersgläubige oder Nichtgläubige in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Dies gelte jedenfalls solange, wie durch organisatorische Vorgaben eine ungewollte Konfrontation vermieden werden könne.
Richter sehen keine Konflikte im Schulalltag
Das Gericht konnte im konkret zu prüfenden Einzelfall nicht erkennen, dass die vom Beklagten beschriebenen Konflikte im Schulalltag zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft werden. Eine aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglichkeiten zur Gebetsverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumausstattung nicht zu realisieren seien, sah das Gericht ebenfalls nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
- Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: OVG 3 B 29.09]) - BVerwG: Muslimischem Schüler darf zur Wahrung des Schulfriedens das Beten in der Schule untersagt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.10])
Jahrgang: 2010, Seite: 189 NVwZ-RR 2010, 189
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Dokument-Nr. 8539
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