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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2014
- VG 3 L 575.14 -
Wechsel von Privatschule in gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen Schule nicht ohne weiteres möglich
Unterrichtsangebot der Privatschule muss auf Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können
Ein Schüler, der seine Schullaufbahn einschließlich der 12. Klasse an einer nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hat, kann nur dann in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule aufgenommen werden, wenn Teile seines bisherigen Schulbesuchs auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Verwaltungsgericht bestätigte im zugrunde liegenden Streitfall die Ablehnung eines Schülers, der in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule wechseln wollte, nachdem die Schulaufsicht der von ihm besuchten Schule wiederholt die staatliche Anerkennung für die Sekundarstufe II versagt hatte. Er habe nicht nachweisen können, dass er regelmäßigen
Schule ist nicht zur Abnahme der Abiturprüfung berechtigt
Bereits vor der Ablehnung der beantragten staatlichen Anerkennung für die gymnasiale Oberstufe sei die Schule aufgefordert worden, ihre Schüler darüber zu unterrichten, dass die Schule nicht berechtigt sei, die Abiturprüfung abzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 18928
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