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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2014
- VG 3 L 575.14 -
Wechsel von Privatschule in gymnasiale Oberstufe einer öffentlichen Schule nicht ohne weiteres möglich
Unterrichtsangebot der Privatschule muss auf Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können
Ein Schüler, der seine Schullaufbahn einschließlich der 12. Klasse an einer nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hat, kann nur dann in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule aufgenommen werden, wenn Teile seines bisherigen Schulbesuchs auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Verwaltungsgericht bestätigte im zugrunde liegenden Streitfall die Ablehnung eines Schülers, der in die 13. Klasse einer öffentlichen Schule wechseln wollte, nachdem die Schulaufsicht der von ihm besuchten Schule wiederholt die staatliche Anerkennung für die Sekundarstufe II versagt hatte. Er habe nicht nachweisen können, dass er regelmäßigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache Französisch über die erforderliche Dauer erhalten habe. Die ihm von der Privatschule erteilten Zeugnisse seien insoweit lückenhaft. Eine ihm von der Französischlehrerin ausgestellte "Fremdsprachenbescheinigung" sei keine zuverlässige Bestätigung dafür, dass der erforderliche... Lesen Sie mehr
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