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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.01.2014
- VG 36 K 448.12 -
Polizeivollzugsbeamter hat keinen Anspruch auf Telearbeitsplatz
Aufgabengebiet eines Polizeivollzugsbeamten nicht für Telearbeit geeignet
Ein Polizeivollzugsbeamter kann nicht verlangen, dass ihm sein Dienstherr einen Telearbeitsplatz einrichtet. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Polizeivollzugsbeamter im gehobenen Dienst, beantragte im März 2012 beim Polizeipräsidenten in Berlin die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes, weil seine schwer erkrankte 8-jährige Tochter der häuslichen Betreuung durch ihn bedürfe. Dies lehnte die Behörde mit der Begründung ab, das Aufgabengebiet des Klägers eigne sich nicht für die Telearbeit. Eine Vielzahl seiner Tätigkeiten sei nicht von vorherein planbar, sondern ergebe sich aus unvorhersehbaren Entwicklungen oder Sofortlagen. Aus diesem Grund müsse der Kriminalbeamte spontan verfügbar sein. Zudem sei ein häuslicher Umgang mit sensiblen Daten bedenklich. Allerdings stellte ihm der Beklagte die Möglichkeit in Aussicht, an zwei bis drei Nachmittagen in der Woche zu Hause zu arbeiten. Dagegen wandte der hiermit nicht einverstandene Kläger ein, die Argumentation führe dazu, dass die Dienstvereinbarung über Telearbeit für etwa 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei von vornherein keinen Anwendungsbereich habe. Zudem verrichte er 90 % seiner Tätigkeit am Schreibtisch.
Tätigkeit von Vollzugsbeamten geht mit unvorhersehbaren Ereignissen einher und erfordert damit Anwesenheit am Arbeitsplatz
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Entscheidung, dem Kläger keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 324 ZD 2014, 324
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Dokument-Nr. 17566
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