wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2011
VG 36 L 62.11 -

Polizist kann wegen Nähe zur Rockerszene aus Beamtenverhältnis entlassen werden

Tätigkeit im Blickfeld der Öffentlichkeit setzt stets vorbildliches und verant­wortungs­bewusstes Verhalten voraus

Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein setzt, sich mit der Rockerszene zu identifizieren, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung und darf daher aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Kollegen den Antragsteller, der seit Februar 2009 Beamter auf Probe war, aus Anlass eines anderen Polizeieinsatzes im April 2010 schwarzgekleidet angetroffen. Insbesondere fiel ihnen seine Lederweste und ein Pullover auf, der im Brustbereich die Aufschrift „Black Seven Ultras“ und im Rückenbereich die Aufschrift „First Class Criminal Berlin Ultras“ zeigte. Bei seiner Überprüfung wurde bei dem Antragsteller ein so genanntes Einhand-Messer gefunden, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist. Im Mai 2010 wurde der Antragsteller erneut an einem Treffpunkt namhafter Personen des Milieus der organisierten Kriminalität aus dem Rockermilieu in Berlin-Charlottenburg angetroffen. Zuvor war der Antragsteller bereits dadurch aufgefallen, dass er einen Dienstcomputer unzulässigerweise für eine private Anschriftenermittlung benutzt und er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in einem privaten PKW mitgeführt hatte.

Verhalten und gesamtes Persönlichkeitsbild des Antragstellers schließen Eignung als Beamter auf Lebenszeit aus

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochene Maßnahme. Das Verhalten des Antragstellers und sein gesamtes Persönlichkeitsbild rechtfertigten die Einschätzung der Behörde, dass er als Beamter auf Lebenszeit während seiner ganzen Dienstzeit voraussichtlich nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Polizeibeamte stünden immer im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit, so dass zu Recht von ihnen verlangt werde, sich stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zu verhalten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11354 Dokument-Nr. 11354

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11354

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?