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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.09.2009
- VG 26 A 143.07 -
Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene rechtmäßig
Verhalten stellt gravierende Pflichtverletzung dar,das als Dienstvergehen anzusehen ist
Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich den Anschein erweckt, sich mit der rechten Szene zu identifizieren, begeht ein Dienstvergehen und darf aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der 1980 geborene Kläger war im Jahre 2002 in das
Nachweisliche intensive Kontakte zur rechten Szene
Das Gericht bestätigte die durch den Polizeipräsidenten in Berlin ausgesprochene Maßnahme. Der Kläger habe durch sein außerdienstliches Verhalten gravierende Pflichtverletzungen begangen, die als Dienstvergehen zu werten seien. Neben dem rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen das Waffengesetz sei ihm eine Nötigung im Straßenverkehr vorzuwerfen, die trotz der Einstellung des Strafverfahrens vorgehalten werden könne. Die Vortragstätigkeit vor Angehörigen der rechten Szene erwecke den Eindruck, dass er sich mit dieser identifiziere. Den Einwand des Klägers, er habe seinerzeit nicht gewusst, um wen es sich bei seinem Publikum gehandelt habe, ließ die Kammer nicht gelten. Denn nach den Ermittlungsergebnissen in den Strafverfahren stehe fest, dass er seinerzeit intensiven Kontakt zur rechten Szene gehabt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin
- Verwaltungsgericht bestätigt fristlose Entlassung eines Beamten wegen Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2006
[Aktenzeichen: VG 7 A 79.06]) - Entlassung eines Polizeibeamten wegen Beleidigungen gegenüber Ausländer und reichsbürgertypische Äußerungen
(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 05.07.2022
[Aktenzeichen: M 19 L DK 21.3728])
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Dokument-Nr. 8620
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