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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2020
- VG 4 K 135.19 -
Hostel auf Gelände der nordkoreanischen Botschaft muss schließen
Verstoß gegen UN-Sanktionen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das auf dem Gelände der nordkoreanischen Botschaft in Berlin-Mitte durch eine GmbH betriebene Hostel schließen muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit 2007 auf dem Gelände der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) in Berlin-Mitte ein
VG: Auf UN-Sanktionenrecht beruhendes Verbot ist zwingend
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Verfügung stütze sich zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel i.V.m. der EU-Verordnung. Die Vorschrift sei anwendbar und werde insbesondere nicht durch das Gewerberecht verdrängt. Das Bezirksamt sei für die Verfügung zuständig; daran ändere auch die hohe außenpolitische Relevanz des Vorgangs nichts. Auf die Frage, ob der Mietvertrag noch bestehe oder wirksam gekündigt sei, komme es nicht an. Denn die Klägerin verstoße jedenfalls schon dadurch gegen Art. 20 Abs. 1 c der EU-Verordnung, dass sie Räumlichkeiten in der Glinkastraße zum Betrieb des Hostels nutze. Da das auf dem UN-Sanktionenrecht beruhende Verbot zwingend sei, sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert gewesen und lasse nur die getroffene Entscheidung zu. Eine Vorlage des Falles an den EuGH sei nicht geboten, weil das Gericht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, soweit es hierauf überhaupt ankomme, selbst beantworten könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28361
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