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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2020
VG 4 K 135.19 -

Hostel auf Gelände der nordkoreanischen Botschaft muss schließen

Verstoß gegen UN-Sanktionen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das auf dem Gelände der nordkoreanischen Botschaft in Berlin-Mitte durch eine GmbH betriebene Hostel schließen muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit 2007 auf dem Gelände der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) in Berlin-Mitte ein Hostel. Nach einem 2016 geschlossenen Mietvertrag beträgt die vereinbarte Miete 38.000 Euro im Monat. Das Bezirksamt Mitte von Berlin untersagte der Klägerin im November 2018 die Nutzung der Immobilie unter Berufung auf die EU-Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (EU-Verordnung). Mit der EU-Verordnung werden die gegen das Land wegen seines Atomprogramms verhängten UN-Sanktionen umgesetzt. Danach ist es u.a. bereits untersagt, sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von im Eigentum der Regierung der DVRK steht. Die Klägerin war der Auffassung, dass das Bezirksamt für den Erlass des Bescheides schon nicht zuständig sei. Zudem könne die Verfügung nicht auf das allgemeine Ordnungsrecht gestützt werden. Die bloße Nutzung der Immobilie sei nicht von der EU-Verordnung umfasst, und seit April 2017 habe sie auch keine Mietzahlungen mehr an die Botschaft geleistet.

VG: Auf UN-Sanktionenrecht beruhendes Verbot ist zwingend

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Verfügung stütze sich zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel i.V.m. der EU-Verordnung. Die Vorschrift sei anwendbar und werde insbesondere nicht durch das Gewerberecht verdrängt. Das Bezirksamt sei für die Verfügung zuständig; daran ändere auch die hohe außenpolitische Relevanz des Vorgangs nichts. Auf die Frage, ob der Mietvertrag noch bestehe oder wirksam gekündigt sei, komme es nicht an. Denn die Klägerin verstoße jedenfalls schon dadurch gegen Art. 20 Abs. 1 c der EU-Verordnung, dass sie Räumlichkeiten in der Glinkastraße zum Betrieb des Hostels nutze. Da das auf dem UN-Sanktionenrecht beruhende Verbot zwingend sei, sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert gewesen und lasse nur die getroffene Entscheidung zu. Eine Vorlage des Falles an den EuGH sei nicht geboten, weil das Gericht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, soweit es hierauf überhaupt ankomme, selbst beantworten könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28361 Dokument-Nr. 28361

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