Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2013
- VG 5 K 368.12 u.a. -
Weitere Entschädigung für Berliner Feuerwehrbeamte neben Zulage nach dem 20-Euro-Gesetz
Feuerwehrbeamte haben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Freizeitausgleich oder Geldentschädigung
Die Gewährung einer Zulage nach dem sog. 20-Euro-Gesetz schließt eine weitergehende Entschädigung für Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten nicht aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land Berlin Feuerwehrbeamten auf Antrag eine
Geldentschädigung ist nach Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu bemessen
Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt, soweit die Kläger weitere Entschädigung für den Zeitraum begehren, in dem die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Keine Wechselschicht- oder Schichtzulage für Feuerwehrbeamte
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2013
[Aktenzeichen: VG 5 K 292.11 u.a.]) - Feuerwehrbeamte in Berlin und Hamburg bekommen Geldentschädigung für rechtswidrig abverlangten Bereitschaftsdienst
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 70.11, BVerwG 2 C 14.11 - BVerwG 2 C 26.11, BVerwG 2 C 28.11 - BVerwG 2 C 36.11])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15388
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15388
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.