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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2013
VG 5 K 368.12 u.a. -

Weitere Entschädigung für Berliner Feuerwehrbeamte neben Zulage nach dem 20-Euro-Gesetz

Feuerwehrbeamte haben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Anspruch auf Freizeitausgleich oder Geldentschädigung

Die Gewährung einer Zulage nach dem sog. 20-Euro-Gesetz schließt eine weitergehende Entschädigung für Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten nicht aus. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land Berlin Feuerwehrbeamten auf Antrag eine Zulage gewährt, wenn sie nach dem regelmäßigen Dienstplan mehr als 48 Stunden wöchentlich Arbeitszeit abzuleisten hatten. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden wurden 20 Euro je geleisteter Dienstschicht gezahlt. Das zugrundeliegende Landesgesetz war verabschiedet worden, da der Dienstplan der Berliner Feuerwehr die europarechtlich zulässige durchschnittliche Arbeitszeit deutlich überschritt und erst zum Februar 2008 geändert worden ist. Die Kläger begehren neben der Zulage nach dem 20-Euro-Gesetz eine weitere Entschädigung für Zuvielarbeit. Das Land Berlin lehnt dies mit der Begründung ab, das 20-Euro-Gesetz schließe bei Gewährung einer Zulage weitergehende Ansprüche aus; teilweise seien Ansprüche verjährt.

Geldentschädigung ist nach Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu bemessen

Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt, soweit die Kläger weitere Entschädigung für den Zeitraum begehren, in dem die Zulage gewährt worden ist. Den Klägern stehe für die geleistete Zuvielarbeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Freizeitausgleich und - wenn dieser, wie hier, praktisch nicht realisierbar sei - ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, der nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu bemessen und daher höher als die gewährte Zulage sei. Zwar seien nach dem Wortlaut des 20-Euro-Gesetzes mit Gewährung der Zulage Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen Europarecht und sei daher nicht anzuwenden. Soweit das Land Berlin Verjährung eingewandt hat, folgte die Kammer seiner Auffassung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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