wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.12.2010
VG 61 K 16.10 PVL und VG 61 K 17.10 PVL -

VG Berlin: Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen bedarf Mitbestimmung des Personalrats

Beschäftigung so genannter Fellows ist nicht nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen und ist daher ist mitbestimmungspflichtig

Der Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen ist generell mitbestimmungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Das Land Berlin schloss 2009 einen Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH mit dem Ziel, Hochschulabsolventinnen und –absolventen für einen zweijährigen Einsatz als „Lehrkräfte auf Zeit“ (so genannte Fellows) in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten in Berlin zu verwenden. Nach dem Vertrag hat die GmbH Fellows für die Unterrichtserteilung sowie für außerunterrichtliche Aktivitäten in Vollzeitbeschäftigung an der Einsatzschule zur Verfügung zu stellen. Dem Land obliegt das originäre arbeitgeberseitige Direktionsrecht für das zur Verfügung gestellte Personal im Hinblick auf den Einsatz im Unterricht, im Übrigen verbleibt dieses Recht bei der GmbH, deren Arbeitnehmer die Fellows sind. Der Schulleiter einer Gemeinschaftsschule in Berlin-Mitte hatte den Personalrat Mitte der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im März 2010 um Zustimmung zur Beschäftigung eines bestimmten Fellows gebeten; der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Gleichwohl wird der Fellow gegenwärtig an der Schule eingesetzt.

Einsatz der Fellows stellt Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts dar

Der Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Einsatz des Fellows mitbestimmungspflichtig sei, hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin handelte es sich bei dem Einsatz der Lehrkraft um eine Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts. Eine Einstellung liege bei einer Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle vor. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Einsatz keinesfalls nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen sei. Nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen für eine Dauer von nicht mehr als zwei Monaten sehe das Berliner Personalvertretungsgesetz eine Ausnahme von der regulären Mitbestimmung vor. Angesichts der Dauer und des Umfangs der Beschäftigung des Fellows könne hier nicht davon ausgegangen werden.

Personalvertretung darf Vertrag des Landes Berlin mit gemeinnütziger GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen

Das Gericht hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass die Personalvertretung den Vertrag des Landes Berlin mit der gemeinnützigen GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen darf. Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin hatte für sich ein Überprüfungsrecht geltend gemacht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Entscheidung
Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10781 Dokument-Nr. 10781

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss10781

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?