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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.12.2010
- VG 61 K 16.10 PVL und VG 61 K 17.10 PVL -
VG Berlin: Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen bedarf Mitbestimmung des Personalrats
Beschäftigung so genannter Fellows ist nicht nur als geringfügig oder vorübergehend anzusehen und ist daher ist mitbestimmungspflichtig
Der Einsatz von „Lehrkräften auf Zeit“ an Berliner Schulen ist generell mitbestimmungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Das Land Berlin schloss 2009 einen Vertrag mit einer gemeinnützigen GmbH mit dem Ziel, Hochschulabsolventinnen und –absolventen für einen zweijährigen Einsatz als „Lehrkräfte auf Zeit“ (so genannte Fellows) in Haupt-, Real- oder Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten in Berlin zu verwenden. Nach dem Vertrag hat die GmbH Fellows für die Unterrichtserteilung sowie für außerunterrichtliche Aktivitäten in
Einsatz der Fellows stellt Einstellung im Sinn des Personalvertretungsrechts dar
Der Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Einsatz des Fellows mitbestimmungspflichtig sei, hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin handelte es sich bei dem Einsatz der
Personalvertretung darf Vertrag des Landes Berlin mit gemeinnütziger GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen
Das Gericht hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass die Personalvertretung den Vertrag des Landes Berlin mit der gemeinnützigen GmbH nicht im Wege der Mitbestimmung überprüfen darf. Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin hatte für sich ein Überprüfungsrecht geltend gemacht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Landgericht Landau, Entscheidung
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Dokument-Nr. 10781
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