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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.03.2010
- 1 A 272/08, 1 A 273/08 und 1 A 274/08 -
VG Braunschweig: Keine Mitgliedschaft in Handwerks-Innung ohne Tarifbindung
Vollmitglieder der Innungen nach gesetzlichen Bestimmungen an Tarifverträge gebunden
Handwerksbetriebe, die Mitglied einer Innung sind, können nicht den Ausschluss ihrer Tarifbindung erklären. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig.
Geklagt hatten verschiedene Handwerks-Innungen aus der Region gegen die
Lösung von der Tarifbindung nur durch Austritt aus der Innung möglich
Das Gericht hat die Klagen abgewiesen: Mitglieder der Innungen von der Tarifbindung zu befreien, verstoße gegen die gesetzlichen Vorschriften. Vollmitglieder der Innungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen an die Tarifverträge gebunden, die ihre Innung oder ihr Innungsverband geschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen, die den Innungen und Innungsverbänden Tariffähigkeit verleihen, hätten den Zweck, die Tarifautonomie im Bereich des Handwerks zu fördern und den Gewerkschaften einen leistungskräftigen Tarifpartner zur Seite zu stellen. Nur so könnten die Arbeitsbedingungen wirksam geordnet und das Arbeitsleben befriedet werden. Mit diesem gesetzlichen Ziel sei eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht vereinbar. Der Tarifbindung könne sich der einzelne
Es handelt sich um die bundesweit ersten Urteile zu diesen Rechtsfragen. Die Innungen wollen in diesen "Pilotverfahren" die Rechtslage grundsätzlich klären lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, VG Braunschweig
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Dokument-Nr. 9374
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