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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2007
- 1 B 345/06 -
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis bei vorsätzlicher Verhinderung der Abschiebung
Neues Bleiberecht: Vietnamese muss das Land verlassen
Ausländer haben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der neuen Bleiberechtsregelung, wenn sie sich in der Vergangenheit bei der Botschaft ihres Heimatlandes nicht ausreichend um die für eine Rückkehr erforderlichen Unterlagen bemüht und ihre Abschiebung dadurch verhindert haben. Die Behörden dürfen solchen Ausländern auch keine Beschäftigungserlaubnis für die Bundesrepublik erteilen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig.
In dem Verfahren ging es um einen in Salzgitter lebenden, Anfang der 90er Jahre eingereisten Vietnamesen, der nicht abgeschoben werden konnte, weil für ihn ein gültiger Reisepass und eine sogenannte Rückübernahmeerklärung der vietnamesischen Behörden nicht vorlagen. Diese Unterlagen hätte er nach einem deutsch-vietnamesischen Abkommen nur erhalten, wenn er an einer persönlichen Anhörung durch Angehörige der vietnamesischen Botschaft teilgenommen hätte. Zu den vier Terminen, die dafür in den letzten drei Jahren anberaumt waren, war der Ausländer jedoch nicht erschienen: Er hatte sich zu den organisierten Sammeltransporten nicht eingefunden und war auch in seiner Unterkunft nicht anzutreffen. Die Stadt Salzgitter lehnte daher seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab, weil der Ausländer es zu vertreten habe, dass er nicht abgeschoben werden konnte. Der Ausländer beantragte dagegen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung und berief sich auf die niedersächsische Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006. Nach dieser Regelung, die auf einem Beschluss der Innenministerkonferenz beruht, haben die Behörden ausreisepflichtigen Ausländern mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich unter erleichterten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren.
Die 1. Kammer lehnte den Eilantrag des Ausländers ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Stadt Salzgitter. Ausländer, die wie der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet seien, hätten keinen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können. Dies sei hier der Fall. Der Vietnamese könne sich auch nicht auf die Bleiberechtsregelung berufen. Diese sehe ausdrücklich vor, dass ein Bleiberecht nicht entstehe, wenn der Ausländer durch sein Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert habe. Dieser Ausschlussgrund liege hier vor, weil der Antragsteller wiederholt vorsätzlich und unentschuldigt an den rechtzeitig angekündigten Anhörungsterminen der Botschaft nicht teilgenommen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.01.2007
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Dokument-Nr. 3700
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