wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 30.09.2008
2 A 50/08 -

Kein Abwehranspruch eines Grund­stücks­eigentümers gegen Osterfeuer bei Vorliegen von nur geringen Störungen

Überwiegendes öffentliches Interesse am Osterfeuer

Gehen von einem Osterfeuer nur geringe Störungen aus, so steht einem benachbarten Grund­stücks­eigentümer kein Abwehranspruch zu. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an dem Osterfeuer. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2008 gegen die zukünftige Durchführung des Osterfeuers. Die Veranstaltung wurde seit dem Jahr 2006 in etwa 254 m Entfernung vom Grundstück des Klägers organisiert. Zu dem Ereignis kamen in der Vergangenheit etwa 500 bis 1.000 Besucher. Die Stadt selber hatte etwa 3.600 Einwohner. Während des Osterfeuers wurden an Ständen Getränke und Bratwürste verkauft. Der Grundstückseigentümer beschwerte sich über falsch parkende Kraftfahrzeuge, wegfahrende Fahrzeuge, zu laute Besucher und Rauch.

Kein Abwehranspruch gegen Osterfeuer

Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem stehe gegen das Osterfeuer kein Abwehranspruch zu. Da das öffentliche Interesse am Osterfeuer überwiege, habe der Grundstückseigentümer die geringen Störungen hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Osterfeuer nur einmal jährlich stattfinde. Weiteren Veranstaltungen sei der Grundstückseigentümer nicht ausgesetzt. Zudem handele es sich beim Osterfeuer um ein Fest von kommunaler Bedeutung. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein Brauchtumsfeuer handele. Soweit sich der Grundstückseigentümer gegen Falschparker wendet, sei nicht ersichtlich, inwiefern er selbst dadurch in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Nachbarrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25682 Dokument-Nr. 25682

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25682

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?