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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 01.06.2021
5 B 160/21 -

Fahrrad-Demo darf nicht auf die A 39

VG Braunschweig lehnt Eilantrag ab

Die für den 5. Juni 2021 geplante Fahrrad-Demonstration unter dem Thema "Für das Klima und die Verkehrswende keine neuen Autobahnen, keine A 39" darf nicht auf der Bundesautobahn 39 durchgeführt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden. Beim Verwaltungsgericht ist ein weiteres Eilverfahren anhängig, in dem es um die Durchführung der Fahrrad-Demo auf der A 2 zwischen Braunschweig und Wolfsburg geht. Über diesen Eilantrag wird die Kammer in den kommenden Tagen entscheiden.

Die Demonstration soll am Hauptbahnhof Wolfsburg beginnen; von dort soll sich ein Demonstrationszug mit Fahrrädern durch die Wolfsburger Innenstadt bewegen und in der Nähe der City-Galerie Wolfsburg mit der Fahrrad-Demonstration aus Braunschweig vereinigen. Von der City-Galerie Wolfsburg aus soll sich die Fahrrad-Demonstration in Richtung Westen bewegen, um über die Auffahrt Wolfsburg-West auf die A 39 Richtung Norden und dort bis zur Anschlussstelle Weyhausen zu gelangen. In dem entschiedenen Fall hatte der Landkreis Gifhorn als zuständige Versammlungsbehörde verfügt, die bei ihm angemeldete Demonstration dürfe nicht auf der A 39 stattfinden. Hiergegen hat der Veranstalter einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.

VG: Autobahnen grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge

Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Autobahnen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge genutzt werden dürfen und deshalb für Demonstrationen mit Fahrrädern nicht zur Verfügung stehen. Unabhängig davon sei das Verbot, die A 39 zu benutzen, auch nach einer Abwägung mit entgegenstehenden Rechtsgütern gerechtfertigt. Insbesondere würde - so das Gericht weiter - eine Demonstration auf der Autobahn zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die A 39 einschließlich der erforderlichen Vorlaufzeiten für einen längeren Zeitraum voll gesperrt werden müsste und sich vor den Sperren Staus bilden würden. Die A 39 werde von durchschnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren. Durch die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen sei mit verstärktem Reiseverkehr zu rechnen. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stau-Enden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus werde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materiallieferung "Just in Time" von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten.

Beabsichtigte Störungen des Fernverkehrs nicht durch Versammlungsfreiheit gedeckt

Die Teilnehmer der Demonstration seien demgegenüber durch die angegriffene Auflage nicht über Gebühr belastet. Bis auf die Nutzung der A 39 könne die Demo wie geplant stattfinden. Die Ausweichstrecke führe über die Kreisstraße neben der A 39. Außerdem könne der Demonstrationszug wie geplant über die B 248 führen, die Ausbaustrecke der A 39. Das Gericht hebt in seiner Entscheidung hervor: Sollte mit der Demonstration beabsichtigt sein, den Fernverkehr zu stören, so wäre dies nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30344 Dokument-Nr. 30344

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