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Verwaltungsgericht Bremen, Entscheidung vom 08.09.2015
6 k 1003/14 -

Umsetzung nach Meldung eines Koruptionsverdachts rechtswidrig

Vermeidung und Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Dienst

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Umsetzung einer Mitarbeiterin nach Meldung eines Korruptions­verdachts für rechtswidrig befunden und die Stadt Bremerhaven verurteilt, die Mitarbeiterin wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin, eine Abteilungsleiterin der Stadt Bremerhaven, im November 2013 von ihren Aufgaben entbunden worden, nachdem sie einen Korruptionsverdacht hinsichtlich zweier Mitarbeiter ihrer Abteilung gemeldet hatte. Die Mitarbeiter hatten ohne Genehmigung die Einladung eines Geschäftspartners der Stadt Bremerhaven angenommen, kostenfrei eine Varieté-Show mit Drei-Gänge-Menü zu besuchen. Die Umsetzung war nach Ansicht der Stadt Bremerhaven erforderlich, weil in der Abteilung ein schlechtes Betriebsklima herrsche und dadurch die Arbeitsfähigkeit der Abteilung gefährdet sei. Die Umsetzung sei nicht wegen der Meldung des Korruptionsverdachts erfolgt.

Mitarbeiter sind im Rahmen der Korruptionsrichtlinien verpflichten jeden Verdacht zu melden

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Umsetzung als rechtswidrig bewertet, weil Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Stadt Bremerhaven vom 23. Mai 2001 (Korruptionsrichtlinie) missachtet worden seien. Die Klägerin sei nach der Korruptionsrichtlinie verpflichtet gewesen, den Verdacht zu melden, dass ihre Mitarbeiter durch die Annahme der Einladung gegen Straf- und Dienstvorschriften verstoßen haben. Gerade im Anschluss an eine solche Meldung sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, die Klägerin vor dem Druck durch andere Mitarbeiter zu schützen. Dieser Schutzpflicht sei die Stadt Bremerhaven nicht ausreichend nachgekommen. Zudem sei die Stadt Bremerhaven bei der Umsetzungsentscheidung fälschlich davon ausgegangen, die Annahme der Einladung stelle keinen Verstoß gegen Straf- und Dienstvorschriften dar. Auch wenn die Stadt Bremerhaven grundsätzlich frei entscheiden könne, wie sie ihr Personal einsetze, und nicht gehindert sei, bei einem schlechten Betriebsklima Umsetzungen vorzunehmen, sei aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls die Entbindung der Klägerin von der Funktion als Abteilungsleiterin rechtswidrig gewesen. Das Urteil, welches in anonymisierter Fassung beigefügt ist, ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Bremerhaven kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Frank Spree schrieb am 22.09.2015

Da sieht man mal wieder wie weit Korruption in der Verwaltung verbreitet ist. Da werden lieber die ehrlichen gemobbt als die korrupten bestraft. Dienstvorschriften werden eben nur angewendet wenn es gerade mal paßt. Da wird lieber den ehrlichen mit Konsequenzen gedroht und schön weiter vor sich hin gemauschelt und auf Kosten der Steuerzahler abkassiert.

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