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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.11.2006
- 5 E 1807/05 (3) -
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei eingebürgerten Türken
Anspruch erlischt nach Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat festgestellt, dass auch in Fällen, in denen eine Wiedereinbürgerung im Herkunftsstaat vor Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 beantragt worden ist, mit dem erneuten Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergeht.
Die aus der Türkei stammenden Kläger lebten seit 1977/78 im Bundesgebiet und beantragten 1996 ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In den Antragsunterlagen erklärten sie ihre Bereitschaft entsprechend den Regelungen des deutschen Staatsanghörigkeitsrechts ihre Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dem kamen die Kläger zunächst nach. Am 03.02.1999 wurden sie unter Hinweis, dass die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen sei, eingebürgert. Am 28.06.1999 wurden die Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen und beantragten noch am gleichen Tag ihre Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband. Ihren Anträgen wurde seitens der Türkei am 27.03.2000 entsprochen. Aufgrund einer Nachfrage der Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt im Jahre 2005 wurde den deutschen Behörden die Tatsache der Wiedereinbürgerung bekannt. Die Kläger wurden aufgefordert ihre deutschen Personalausweise und Pässe zurückzugeben. Dieser Aufforderung kamen sie nach.
Mit am 13.10.2005 erhobener Klage begehrten die Kläger die Feststellung, dass sie trotz des erneuten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit weiterhin Deutsche seien. Dabei beriefen sie sich auf die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Sie machten geltend, dass sie schlechter gestellt würden, als diejenigen in Deutschland eingebürgerten türkischen Staatsangehörigen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zum Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 ihre alte Staatangehörigkeit wieder erworben hatten. Zu dieser Zeit sei es zulässig gewesen eine fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu erwerben, wenn der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltssitz im Bundesgebiet beibehalten werde. Sie seien, obwohl ihr Wiedereinbürgerungsantrag bereits sieben Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gestellt worden sei, von den türkischen Stellen erst nach deren Inkrafttreten wieder eingebürgert worden. Dieser späte Zeitpunkt könne ihnen nicht vorgehalten werden.
Dieser Argumentation vermochte das Gericht nicht zu folgen. Es stellte fest, dass sich die Kläger sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berufen könnten. Das Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz sei bereits am 23.07.1999 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Von diesem Zeitpunkt an, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, hätten die Kläger fünf Monate Zeit gehabt, um ihren Wiedereinbürgerungsantrag in der Türkei zurückzunehmen oder einen Antrag auf Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz zu stellen. Aus dem Einbürgerungsverfahren sei den Klägern zudem bekannt gewesen, dass die Bundesrepublik grundsätzlich eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit anstrebt. Ihre Bemühungen auf Wiedereinbürgerung, welche bereits am Tage ihrer Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit einsetzten, verstoße zudem gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Seitens der Kläger vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen vermochte sich das Gericht ebenfalls nicht anzuschließen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 16.11.2006
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Dokument-Nr. 3406
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