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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 04.02.2013
7 L 1329/12 -

Prostitution und Vereinstätigkeit verboten - Wohnen erlaubt

Verwaltungsgericht Dresden untersagt baurechtlich unzulässige Nutzung der Wohnung zu Prostitutionszwecken

Die baurechtlich ungenehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zur Prostitution führt nicht zum Erlöschen der genehmigten Wohnnutzung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Mieterin des Gebäudes von der Großen Kreisstadt Görlitz bereits im Dezember 2011 die Nutzung der Räume für eine als Privatclub bezeichnete Einrichtung untersagt worden, weil es sich nach ihrer - auch vom Verwaltungsgericht Dresden bestätigten - Auffassung um eine baurechtlich unzulässige Nutzungsänderung zum Zwecke der Prostitution gehandelt habe. Mit einer erneuten Verfügung der Stadt vom 25. Oktober 2012 wurde der Frau unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung des Hauses auch »zum Zwecke des Wohnens und als Stätte der Vereinstätigkeit« untersagt, u. a. hinsichtlich eines »Kunstfördervereins« und eines Erotik-Privatclubs. Zudem wurde ihr aufgegeben, sämtliche an der Straßenfassade angebrachten Schilder der Vereine zu entfernen.

Zuvor genehmigte Wohnungsnutzung nicht erloschen

Das Gericht bestätigte die Stadt in ihrer heute den Beteiligten übermittelten Eilentscheidung nur hinsichtlich der Untersagung der Vereinstätigkeit sowie der angeordneten Entfernung der Werbeschilder. Eine Nutzung des Gebäudes für eine Vereinstätigkeit unterfalle kulturellen Zwecken und sei von der 2010 ausgereichten Baugenehmigung nicht gedeckt, da diese für das Erdgeschoß Gewerbe, etwa ein Büro oder einen Laden, für das 1. bis 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss dagegen Wohnungen vorgesehen habe. Dagegen sah das Gericht keinen Grund, der Mieterin auch die ursprünglich genehmigte Wohnnutzung zu untersagen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese in dem fraglichen Innenstadtgebiet baurechtlich unzulässig sein könnte. Soweit die Stadt weiterhin von einer ungenehmigten Nutzung zur Prostitution ausgehe, bleibe es ihr unbenommen, gegen die Mieterin aus dem vollziehbaren Bescheid vom Dezember 2011 vorzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Dokument-Nr.: 15178 Dokument-Nr. 15178

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