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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015
15 K 8252/14 -

Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grund­stücks­eigen­tümers erlaubt

Ernsthafter Gewissenskonflikt vom Grund­stücks­eigen­tümer nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grund­stücks­eigen­tümer nicht wegen ethischer Bedenken die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks verlangen kann.

Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückseigentümers aus Grevenbroich hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss im zugrunde liegenden Verfahren abgelehnt.

Beantragte Zulassung zur Jägerprüfung lässt an ernsthaftem Gewissenskonflikt des Grundstückseigentümers zweifeln

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, dass der Eigentümer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Jagdrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Grundstückseigentümer | Jagdausübungsrecht | Jagdbezirk

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Dokument-Nr.: 22021 Dokument-Nr. 22021

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Kommentare (5)

 
 
wosindwadenndahingeraten schrieb am 21.12.2015

es macht sich bei der wie auch immer zum jagdscheingekommenden personalien das allgemeine recht auf wilderei auf fremden grundstücken breit.das ist mittlerweile ein weithin bekannter

realer sachverhalt,die teiweise enteignung durch ein verwaltungsgericht stellt da eine weitere

suspekte lobbyistenrechtsurteiligkeit dar.nicht hinnehmbar und eine juristische hier unbegründete impertinenz.entlassen den mann als richter. erscheint überbezahlt.

wosindwadenndahingeraten schrieb am 21.12.2015

sehr mysteriös erscheint der sach verhalt,dassdas eigentumsrecht ja eine höhere

wertigkeit hat als dasjagdrecht.nieman weiss ob und was hubertus dem richter geblasen hat.wunderlich erscheint mir aber die völlige außerachtlassung der rechtswertigkeit.sollte dies

tatsächlich ein realer und kein übungsfall sein,muss an der kompetenz des verwaltungsrichters erheblich gezweifelt werden.sowohl an der persönlichen wie an der

fachlichen..

lukas jaider schrieb am 18.12.2015

die jägerschaft ist auch keine soziale gemeinnützige organisation,dass sie mit dem erlegten wildbrett hungernden der evtl. regionalen tafeln ausnahmsweise wild zur speise überlassen möchte..

somit kann auch nicht von einem höherem grunde,einer sozialen höherwertigkeit der bejagung ausgegangen werden.wie man das bei anderen enteignungen gern konstruiert.zudem

nährt sich das wild wohl auch von dem grundstück,was aber tun die jäger zur ernährung

des wildes in einem walddesssen eigentümer ihnen die jagd mit gutem rcht untersagt.das die richter ihn nun entrechten,bleibt eine suspeckte angelegenheit.anders gesagt eine juristische anmassung.eine erhebliche rechtsminderung...das muss erst mal belegt werden,wieso es hier eine überlassungsverpflichtung zur jagd und anderer leuts privatvergnügen geben soll die höher zu bewerten wäre als das eigentumsrecht.sonst könnten derartige jagdgesellen noch in größeren gärten jagen,womöglich noch ohne anmeldung den hund des eigentümers...bestreichen.sehr suspeckt diese

rechtsauslegung....

lukas jaider schrieb am 18.12.2015

die zwangsverordnung der bejagungsduldung ist rechtlich nicht hinnehmbar ,sie wiederspricht dem eigentumsrecht und dem gleichheitgrundsatz.

es würde das jagdvergnügen der nichteigentümer zu lasten des stillevergnügens des eigentümer

ungleich ausgewogen.dass wäre aber eine diskriminierende

unterbewertung des eigentümers und seiner rechte.zumal ja die jagdgesellschaft keine

eigentumsrechte besitzt.und es wohl der einwilligung der bejagung auf dem grundstück

bedarf.de eigentümer kann ja eigene jagd interesssen haben.z.b. die fotojagd.von zwangsbejagungsrechten und ihre hinreichend glaubwürdigen begründungen schrieben sie ja nicht.

lukas jaider schrieb am 18.12.2015

eigentümer müssen ihr grundstück nicht anderen zur jagdausübung überlassen.das ist eine angelegenheit des eigentumsrechtes.eine nutzungsenteignung für eine jagdpacht muss der eigentümer nicht dulden.er braucht auch keine glaubhaften gründe für seine ablehnung vorzubringen.die jagd ist zu dem nicht unbedingt

von allgem.nutzen sondern eher eine angelegenheit von zahlungswilligen und -fähigen

freizeitjägern.eine bejagung ist nur dann notwendig,wenn erheblicher schaden von den

tieren für z.b. die landwirtschaft oder die forstwirstschft entstünde.die richter hatten gar nicht das recht in die eigentumsrechte für

anderer personen privatvergnügen einzugreifen.

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