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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2009
- 9 K 199/08.F(1) -
Unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht die unterschiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig an.
Die Beteiligten streiten über die
Vorgriffsstunden wurden als Mehrarbeit vergütet
Die Beklagte gewährte
Richter: Vorgriffsstunden sind gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren Teilzeitbeschäftigung vergüten
Die für beamtenrechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Klägerin ein weiterer Bruttobetrag in Höhe von 9.726,45 € zusteht. Das beklagte Land durfte die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden danach nicht lediglich als Mehrarbeit vergüten, sondern muss die Arbeit der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 7655
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